3. Sicherheitsbestimmungen
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Alle Beteiligten sind verpflichtet, mit ihrem Verhalten Gefahren von sich selbst und anderen abzuwenden. Insbesondere sind Eingänge, Treppen, Flure und Notausgänge außerhalb des normalen Gebrauchs freizuhalten. Ortsveränderliche Sportgeräte werden im Schulgebäude nicht benutzt.
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Das Betreten von Eisflächen und (Vor-)Dächern, das Sitzen und Klettern auf Treppengeländern, das Springen von Treppenabsätzen, das Werfen von Schneebällen sowie das “Einseifen” mit Schnee und das Rennen, Toben, Fußballspielen u.ä. im Schulgebäude sind ebenso untersagt wie das eigenmächtige Öffnen verschlossener Räume und Aufgänge.
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In den Unterrichtsräumen wird nur mit Erlaubnis der unterrichtenden Lehr(innen) gegessen oder getrunken; dies soll in den Pausen geschehen. In Fachräumen sowie in der Turnhalle unterbleibt dies grundsätzlich aus Arbeitsschutzgründen.
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Schüler(innen) dürfen Fachräume und Turnhalle nur in Anwesenheit der unterrichtenden Lehrer(innen) betreten. In den Fachräumen ist auf Anweisung Schutzkleidung zu tragen. Im Sportunterricht ist sportgerechte Kleidung zu tragen. Störende Gegenstände sind jeweils vor Unterrichtsbeginn abzulegen.
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Tabak- und alkoholhaltige* Erzeugnisse sowie sonstige Drogen oder Rauschmittel sind im Schulhaus und auf dem gesamten Schulgelände untersagt; gleiches gilt für gefährliche Gegenstände (wie Hieb-, Stich- und Schusswaffen) sowie gefährliche Stoffe (wie Giftstoffe, Lösungsmittel, Explosivstoffe). * Ausnahmen regelt die Schulleitung
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Körperliche oder seelische Gewalt gegen Menschen wird nicht geduldet. Verursacher(innen) werden in die Verantwortung genommen und sollen zur Wiedergutmachung beitragen. Straftaten werden grundsätzlich von der Schulleitung oder betroffenen Lehrer(inne)n bei den Behörden angezeigt.
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Es sind nur Gegenstände in die Schule mitzubringen, die der sachgerechten Erfüllung schulischer Zwecke dienen. Persönliche technische Geräte von Schüler(inne)n sind vor Betreten des Schulgeländes auszuschalten und zu verstauen. Bei erstmaligem regelwidrigem Gebrauch eines Geräts wird dieses eingezogen und zum Ende des Schultages zurückgegeben. In diesem Fall muss der betroffene Schüler das Gerät beim Lehrer nach Unterrichtsschluss abholen. Im Wiederholungsfall haben die Erziehungsberechtigten das Gerät abzuholen. Weder die Schule noch der Schulträger (Stadt Mosbach) oder das Land Baden-Württemberg haften für Wertgegenstände. Fundsachen sind im Sekretariat abzugeben; werden sie nicht zurückgefordert, sind sie turnusmäßig dem städtischen Fundbüro übergeben.
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Bauliche Einrichtungen, technische Anlagen sowie Lehr- und Lernmittel sind werterhaltend zu behandeln; fremdes Eigentum ist zu achten. Schäden sind sofort dem Hausmeister, den aufsichtführenden Lehrer(innen) oder der Schulleitung zu melden.
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Schulfremde Personen haben sich im Sekretariat anzumelden. Werden sie auf dem Schulgelände oder in den Schulgebäuden angetroffen, sind sie anzusprechen und gegebenenfalls dorthin zu begleiten. Gewerbliche Tätigkeiten, Spendensammlungen, das Anbringen und Verteilen von Schriften sowie nicht-schulische Veranstaltungen sind der Schulleitung rechtzeitig zur Genehmigung anzumelden.
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Brand- oder Notfälle werden durch einen andauernden Alarmton angezeigt. In diesem Fall führen die unterrichtenden Lehrer(innen) ihre Klassen geordnet auf den Vorplatz der Schule.